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3. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen: Nachsteuerungen gefordert


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Künftig sollen nur noch Kliniken der Notfallstufen 2 und 3 Freihaltepauschalen bekommen ­ und das nur, wenn in dem betroffenen Landkreis die 7-Tagesinzidenz der Corona-Fälle über 70 liegt und dort weniger als 25 % freie Intensivkapazitäten zur Verfügung stehen. Liegt die Zahl der freien Intensivbetten innerhalb von sieben Tagen ununterbrochen unter 15 %, können die Landesbehörden weitere Krankenhäuser der Notfallstufe 1 für die Versorgung benennen, die dann ebenfalls die Freihaltepauschale erhalten. Dies haben Bundestag und Bundesrat am 18. November 2020 mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. „Krankenhäuser werden so bei der Behandlung von Covid-Erkrankten zielgenau unterstützt“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.

Der mit dem Bevölkerungsschutzgesetz auf den Weg gebrachte „Rettungsschirm 2.0“ basiert im Wesentlichen auf den Empfehlungen des Corona-Beirates des BMG. Der vom Beirat für das Krankenhauszukunftsgesetz entwickelte Ausgleich sollte den Krankenhäusern Corona-bedingte Erlösminderung kompensieren. Damit soll das Versprechen der Politik zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser eingelöst werden.

Vor allem die Regelungen zur Wiedereinführung der Freihaltepauschalen und zur begrenzten Aussetzung der Pflegepersonaluntergrenzen bleiben jedoch deutlich hinter den Erwartungen der Krankenhäuser zurück. Ein Mechanismus zum Ausgleich der für das Jahr 2021 zu erwartenden Erlösausfälle wird im Gesetz nicht geregelt.

Die engen Kriterien im Bevölkerungsschutzgesetz führen nun aber dazu, dass nur ein Teil der Krankenhäuser und dies auch nur über komplizierte und wenig praktikable und planbare Mechanismen eine Freihaltepauschale bekommen können. Die Anzahl der Kliniken, die der 2. und 3. Notfallversorgungsstufe angehören, ist bisher nicht einmal genau bekannt: Es sind wohl rund 350 Kliniken. Die weitaus größere Zahl der Häuser der Stufe 1, die maßgeblich an der Versorgung von Covid-19 Patienten beteiligt sind, ist unberücksichtigt. Viele Kliniken, die die medizinische Versorgung von Covid-Patienten und aller anderen Patienten in dieser schwierigen Situation der Pandemie sicherstellen und Erlösausfälle sowie Mehrkosten haben, sind damit von den Freihaltepauschalen und ergänzenden Komponenten der Rettungsschirmes 2.0 ausgeschlossen.

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Finanzielle Hilfen für Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen

  • Die Freihaltepauschalen für Kliniken sollen zielgenau wieder eingeführt werden: Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25 % frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tagesinzidenz über 70 liegt.
  • Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist.
  • Die Pauschalen werden für 90 % der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
  • Außerdem sollen Reha-Einrichtungen bis zum 31. Januar 2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um Covid-Patienten bei Abklingen der Symptome oder andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu entlasten.
  • Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird ein auf zweieinhalb Monate befristeter Rettungsschirm aufgespannt: Übernommen werden die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen.
  • Refinanziert werden die beiden Rettungsschirme über den Bundeshaushalt.

Weitere Informationen zum 3. Bevölkerungsschutzgesetz unter: www.bundesgesundheitsministerium.de

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Es werden jedoch wahrscheinlich viel mehr als die jetzt von den Kriterien erfassten Kliniken durch die Corona-bedingten Einschränkungen in der Regelversorgung und die Konzentration auf Covid-19-Patienten Erlösausfälle und Liquiditätsprobleme haben. „Wir brauchen eine schnelle Nachsteuerung durch das Bundesgesundheitsministerium, wenn sich in den nächsten Tagen und Wochen zeigen sollte, dass wir über die Regelungen nicht alle für die Covid-Versorgung relevanten Klinikstandorte erreichen. Das jetzt beschlossene Gesetz eröffnet dem Ministerium diese Möglichkeit, und wir vertrauen darauf, dass Minister Spahn sie dann auch nutzt“, erklärt Dr. Gerald Gaß, Präsident der DKG.

Vorgaben, ab wann die Ausgleichszahlungen greifen, gibt der Bund vor. Eine regionale Abweichung oder Anpassung der Vorgaben durch die Länder aufgrund lokaler Besonderheiten ist nicht vorgesehen. Schon im Rahmen der Verhandlungen im Beirat hatten die Vertreter der Krankenhäuser gefordert, die Kriterien zur Auswahl der Krankenhäuser in der realen Anwendung mit geeigneten Öffnungsklauseln für die Länder zu verknüpfen.

„Bei allem Verständnis, dass der 2. Schutzschirm differenzierter ausgestattet werden soll, diese Regelungen sind unzureichend“, so der Präsident des Verbands der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V. (VLK), Priv. Doz. Dr. Michael A. Weber: „Die Länder in den besonders von der Pandemie betroffenen Regionen sind aufgefordert, weitere Kliniken zu benennen, damit diese unter den Schutzschirm fallen.“

Die vorgesehene Regelung geht an der Praxis vieler Krankenhäuser vorbei und hätte damit auch Folgen für die Versorgung der Patienten“, so Dr. Josef Düllings, Präsident des Verbandes der Krankenhausdirektoren Deutschlands (VKD). Sie fokussiere sich allein auf Intensivstationen größerer Kliniken. In der Praxis würden aber die meisten Covid-19-Patienten nicht dort, sondern auf Isolierstationen in Krankenhäusern aller Größen behandelt. „Vor allem dafür werden Betten freigehalten. Trotz der deutlich größeren Dimension ist hier kein Ausgleich vorgesehen.“

In einer Stellungnahme hat die DKG die gesetzgeberischen Maßnahmen umfassend bewertet. Zentraler Bestandteil ist das klare Bekenntnis aller Krankenhäuser und des Vorstands der DKG, den Ausnahmezustand für unser Gesundheitswesen und für die Bevölkerung mit vollem Engagement gemeinsam zu bewältigen. Zielsetzung müsse sein, langfristig tragfähige Entscheidungen und ein vertrauensvolles Miteinander aller Beteiligten nicht nur in Fragen der Corona-Pandemie herzustellen.

Für die Krankenhäuser bleiben demnach wichtige Punkte in den kommenden Wochen auf der Agenda:

  • Erforderliche Nachjustierungen bei der bedarfsgerechten Zuweisung der Freihaltepauschalen durch Rechtsverordnung des BMG
  • Abschluss der Verhandlungen zur Festlegung der Erlösausgleichsquoten für das Jahr 2020
  • Aufnahme der Verhandlungen für die Ausgleiche der Corona-bedingten Mindererlöse im Jahr 2021
  • Gegebenenfalls notwendige Regelungen zur Liquiditätssicherung der Klinikstandorte ohne Freihaltepauschalen
  • Generelle Aussetzung der PPUGs in allen von der Pandemie betroffenen Regionen
  • Fortsetzung der reduzierten MD Prüfquote auch in 2021.

Die DKG-Stellungnahme steht unter www.dkgev.de zum Abruf bereit.