Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziel, während andere uns helfen diese Website und ihre Erfahrung zu verbessern.

Aktuelles

News

DKG fordert nach bayerischem Vorbild ein Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht


DKG fordert ein bundesweites Aussetzen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Foto: Shutterstock

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt die Initiative der bayerischen Landesregierung, wonach dort die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausgesetzt wird. („Das Krankenhaus“ berichtete) Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nicht bereit war im Rahmen der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes eine bundesweite Regelung zu treffen, seien jetzt die Länder gefordert, teilte die DKG mit.

„Es muss verhindert werden, dass ab 1. Oktober erneut der Impfstatus aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen überprüft werden muss. Nach dieser bundesweiten Regelung darf dann nur derjenige weiterarbeiten, der nach der ersten und zweiten auch die dritte Impfung in Anspruch genommen hat. Es geht nicht nur um einen unglaublichen bürokratischen Aufwand, die einrichtungsbezogene Impfpflicht hat auch ihre faktische Begründung verloren. Minister Lauterbach hat selbst vor Kurzem in einem Interview betont, dass die derzeitige Impfung nicht vor Ansteckung schützt - allenfalls die vierte Dosis und auch dann nur für einen kurzen Zeitraum. Das zentrale Argument für die Impfpflicht fällt also weg. Und wenn Prof. Drosten jetzt vor einer massiven Dezemberwelle warnt, die viele Personalausfälle bringt, zeigt das, dass wir jede Kraft brauchen. Ich fordere deshalb die Bundesländer auf, sich der bayerischen Initiative anzuschließen“, so Dr. Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG).

Rückblick: Am 10. Dezember 2021 hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Coronapandemie verabschiedet. Teil dieses Gesetzes ist der damals neu eingeführte § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), der am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten ist und in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für den Schutz vor der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) vorsieht. Kurz gesagt drohen impfunwilligen Klinikmitarbeitern Sanktionen. Sie sollen von ihren Arbeitgebern den Gesundheitsämtern gemeldet, mit Bußgeldern belegt und mit einem Betretungsverbot der Einrichtung belegt werden können. Das hat offenbar bereits zu einer Klagewelle geführt.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) geht seit August einen Bayerischen Sonderweg. Am 2. August 2022 teilte das Ministerium den rund 400 Kliniken im Freistaat mit: „Aufgrund der ungeklärten Rechtsfrage und den bestehenden Personalengpässen hat das StMGP den Gesundheitsämtern zur Ausübung ihres Ermessens mitgeteilt, bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung regelhaft von der Anordnung von Bußgeldern sowie Betretungs- und Tätigkeitsverboten vorläufig abzusehen.“ Zudem weist das Ministerium ausdrücklich darauf hin: „Nach wie vor hat die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in Bayern oberste Priorität.“

Das Ministerium habe vermehrt Meldungen über „zunehmend prekäre Personalsituationen in den betroffenen Einrichtungen“ erhalten. „Als Hauptgrund hierfür werden krankheits- und isolationsbedingte Ausfälle angeführt.“ Aber auch erforderliche Neueinstellungen seien seit dem Inkrafttreten des §20a Infektionsschutzgesetz, Vollzug der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Rückmeldungen aus der Praxis spürbar erschwert. Darüber hinaus komme es vereinzelt auch zu Kündigungen durch Beschäftigte. Angesichts des Fachkräftemangels auch in Kliniken wirke sich dies verheerend aus.

Ab dem 1. Oktober 2022 gelten zudem nur noch Nachweise über drei Impfungen oder zwei Impfungen und eine Genesung als vollständiger Impfschutz. Bis zum 30. September 2022 sind nur zwei Nachweise nötig. Damit stünden die Einrichtungen und die Gesundheitsämter erneut vor einem großem Verwaltungsaufwand – für eine Impfpflicht die, Stand jetzt, ohnehin zum 31. Dezember 2022 auslaufe.

Tak