Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziel, während andere uns helfen diese Website und ihre Erfahrung zu verbessern.

Politik

Rettungsschirm für die Krankenhäuser 2021

Dr. J. Holger Bunzemeier, Prof. Dr. Norbert Roeder, Martin Heumann, Jörg Kühn, Dominik Zoller,Dr. Wolfgang Fiori

Wichtige Inhalte der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV) gibt Anschlusslösungen für die zunächst bis zum 11. April 2021 geltenden Regelungen für die Ausgleichszahlungen und einen erneuten Erlösausgleich für 2021 vor. Die Autoren stellen aus der KrhWwSV hervorgehende Veränderungen für die Krankenhausfinanzierung vor und diskutieren die möglichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation für die Krankenhäuser.

Seit dem Frühjahr 2020 sind die Krankenhäuser in besonderem Maße gefordert, die Versorgung der Patienten mit schweren Verläufen einer Covid-19-Erkrankung sicherzustellen. Wellenartig kommt es zu Anstiegen der Infektionen und damit auch der stationär behandlungsbedürftigen Patienten, die häufig auch intensivmedizinisch versorgt werden müssen. Die Infektiosität der Erkrankung erfordert umfassende Hygienemaßnahmen sowohl auf Intensiv- als auch auf Normalstationen und die Isolierung von Patienten. Dies führt aufgrund verminderter Belegungsmöglichkeit in Mehrbettzimmern zur Limitation der verfügbaren Betten. Aber auch bei geringeren Inzidenzen beschränkt die Covid-19-Pandemie die Leistungserbringung vieler Krankenhäuser, weil entweder Reservekapazitäten freigehalten werden oder Patienten die Inanspruchnahme der stationären Behandlung vermeiden. Ressourcen müssen jederzeit zur Verfügung stehen, wenn bei erneutem Anstieg der Zahl der Infizierten die Versorgung der Patienten sichergestellt werden soll.

Die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser wird darüber hinaus auch durch die Erkrankung von Mitarbeitenden an Covid-19, allen voran Pflegekräften und Ärzten, limitiert. Viele Krankenhäuser können damit in Folge der Pandemie ihre geplanten und zur Refinanzierung der Vorhaltekosten notwendigen Leistungen nicht erbringen.

Zur Absicherung der Versorgungsstrukturen hat der Bundesgesundheitsminister zu Beginn der Pandemie finanzielle Kompensationen zugesagt, die verhindern sollen, dass Krankenhäuser pandemiebedingt ins Defizit geraten. „Whatever it takes“ war die vielzitierte Aussage1). Mit verschiedenen Maßnahmen hat der Gesetzgeber in den vergangenen Monaten dazu beitragen können, dass ausreichend Ressourcen zur Behandlung von Covid-19-Patienten zur Verfügung standen. So wurden beispielsweise mit dem Ende März 2020 verabschiedeten Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz Anreize für die Krankenhäuser gesetzt, zusätzliche Intensivkapazitäten mit Beatmungsmöglichkeiten zu schaffen2), 3). Krankenhäuser wurden im März 2020 aufgefordert, durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe und Operationen vorsorglich Bettenkapazitäten für den befürchteten Anstieg von Covid-19-Patienten freizuhalten. Um die über DRG-Fallpauschalen leistungsorientiert gestaltete Finanzierung der Krankenhäuser zu sichern, wurden sogenannte Ausgleichszahlungen eingeführt. Mit ihnen soll ein finanzieller Ausgleich für die entgangenen Erlöse durch freigehaltene Betten im Vergleich zu 2019 erfolgen. Die Anspruchsberechtigungen der Krankenhäuser auf Ausgleichszahlungen und deren Höhe wurden durch diverse Verordnungen

und Gesetze, die dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz folgten, mehrfach angepasst. Zudem wurde für 2020 eine Regelung für einen Erlösausgleich getroffen, mit der sichergestellt werden soll, dass Krankenhäuser 2020 wirtschaftlich nicht deutlich schlechter als 2019 gestellt werden.

Nun galt es, mit der am 9. April 2021 in Kraft getretenen Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV) Anschlusslösungen für die zunächst bis zum 11. April 2021 geltenden Regelungen für die Ausgleichszahlungen und einen erneuten Erlösausgleich für 2021 zu definieren.

Zusätzlich wurden Abschlagszahlungen zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser eingeführt, die in Folge von Belegungsrückgängen mit Erlösausfällen konfrontiert sind und zugleich im ersten Quartal 2021 nicht anspruchsberechtigt für die bereits liquiditätsunterstützenden Ausgleichszahlungen waren.

Die Verordnung regelt darüber hinaus das Zusammenspiel von DRG-Erlösen und Ausgleichszahlungen sowie den neu eingeführten Abschlagszahlungen zur Liquiditätssicherung im Sinne der Budgetsystematik für das Jahr 2021.

Liebe Leserin, lieber Leser,

den vollständigen Beitrag können Sie lesen, sobald Sie sich eingeloggt haben. Nicht-Abonnenten können den Beitrag hier  erwerben.