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Politik

Unabhängiger Dienst, faire Prüfung

Unabhängiger Dienst, faire Prüfung

Kabinett beschließt Entwurf des MDK-Reformgesetzes

Der Medizinische Dienst wird künftig organisatorisch von den Krankenkassen getrennt und soll als unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts agieren. Zudem wird die Prüfung der Krankenhausabrechnung einheitlicher und transparenter gestaltet. So sollen strittige Kodier- und Abrechnungsfragen systematisch vermindert werden. Das sind Ziele des „Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen – MDK-Reformgesetz“, dessen Entwurf am 17. Juli 2019 vom Kabinett beschlossen wurde.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Um effektiv, glaubwürdig und handlungsfähig zu bleiben, wird der Medizinische Dienst unabhängig von den Krankenkassen organisiert. Auch bei den Krankenhausabrechnungen sorgen wir für mehr Transparenz. Gezieltere Prüfungen lassen mehr Zeit für eine gute Versorgung.“

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt, dass der Medizinische Dienst von den Krankenkassen unabhängiger und die Krankenhausrechnungsprüfungen auf eine fairere Grundlage gestellt werden sollen. Die vorgesehene Abschaffung der Aufrechnung von durch die Kassen strittig gestellten Leistungen mit solchen, die unstrittig sind, ist für die Krankenhäuser besonders wichtig. Damit wird eine die Krankenhäuser benachteiligende Regelung abgeschafft. Auch die vorgesehene Begrenzung der Prüfquoten ist dringend notwendig. Die Bundesregierung unterstreicht damit, dass der massive Anstieg der Abrechnungsprüfungen missbräuchlich ist. „Mit 2,8 Mrd. €, die die Krankenkassen über geradezu beliebige Infragestellungen von Rechnungen erzielen, werden den Krankenhäusern im massiven Umfang Mittel für erbrachte Leistungen entzogen. Davon entfallen alleine ca. 700 Mio. € auf von Pflegekräften erbrachte Leistungen, für die die Krankenhäuser Gehälter bezahlen müssen“, erklärte DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.

Zentraler Kritikpunkt der Krankenhäuser sind die vorgesehenen Strafzahlungen. „Es kann nicht sein, dass Krankenhäuser mit Strafzahlungen belegt werden, wenn das Ergebnis von Prüfungen Rechnungskürzungen sind. In keiner medizinischen Gebührenordnung für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Apotheken oder andere Berufe des Gesundheitswesens werden Abrechnungsminderungen mit Strafzahlungen belegt. Selbst die Manipulationen der Kassen beim Morbi-RSA hatten keine Sanktionen zur Folge. „Die Belegung der Krankenhäuser mit Strafzahlungen ist diskriminierend, diskreditierend und Ausdruck einer Misstrauenskultur gegen die Krankenhäuser. Rechnungskorrekturen basieren in der Regel auf unterschiedlichen medizinischen Einschätzungen über Erfordernisse und Umfang der Krankenhausbehandlung und deren höchst komplizierten Kodierungen. Die DKG appelliert deshalb an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und die Bundesländer, die Krankenhäuser in den Regionen zu schützen. Wenn in betrügerischer Absicht Abrechnungen erstellt werden, ist das über das Strafrecht zu regeln“, so der DKG-Hauptgeschäftsführer.

Die vorgesehene Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes müsse noch konsequenter als im Gesetzentwurf umgesetzt werden: In den Aufsichtsgremien hätten die Krankenkassen weiterhin eine dominierende Position. Baum fordert deshalb: „Die Krankenhäuser müssen in gleicher Weise eingebunden werden. Schließlich haben die Krankenkassen bis dato den Medizinischen Dienst als Einnahmequelle missbraucht.“

Das Gesetz soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Organisationsreform MDK

 

– Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt.

 

– Auch der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst.

 

– Die Besetzung der Verwaltungsräte der MD wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und der Verbraucher sowie der Ärzteschaft und der Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein.

Krankenhausabrechnungsprüfung

 

– Künftig soll die Abrechnungsqualität eines Krankenhauses den Umfang der zulässigen Prüfungen durch die Krankenkassen bestimmen. Dazu wird ab dem Jahr 2020 eine maximale Prüfquote je Krankenhaus bestimmt, die den Umfang der Prüfungen begrenzt.

 

– Eine schlechte Abrechnungsqualität hat negative finanzielle Konsequenzen für ein Krankenhaus.

 

– Strittige Kodier- und Abrechnungsfragen werden systematisch reduziert. Dazu werden durch verschiedene Maßnahmen bestehende Blockaden des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene aufgelöst.

 

– Statt Strukturen und Ausstattungen von Krankenhäusern in vielen Einzelfällen zu prüfen, wird das Verfahren in einer Strukturprüfung gebündelt.

 

– Unnötige Prüffelder im Bereich der neuen Pflegepersonalkostenvergütung werden vermieden.

 

– Der Katalog für sog. „ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe“ wird erweitert. Dadurch können die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in den Krankenhäusern künftig konsequenter genutzt und dem heute noch häufigsten Prüfanlass entgegengewirkt werden.

 

– Eine Aufrechnung mit Rückforderungen der Krankenkassen gegen Vergütungsansprüche der Krankenhäuser ist künftig grundsätzlich nicht mehr zulässig.

 

– Durch Einführung einer bundesweiten Statistik soll das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter werden.