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Spahn lenkt ein


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Jens Spahn lenkt ein. Der Bundesgesundheitsminister hat seinen am vergangenen Samstag (21. März 2020) bekanntgewordenen Gesetzentwurf zum Ausgleich der finanziellen Belastungen für die Krankenhäuser binnen weniger Stunden wieder zurückgezogen. Die heftige Kritik der Krankenhäuser ist angekommen.

Mit seinem Konzept zur Finanzierung der Krankenhäuser in der Corona-Krise hatte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn für Entsetzen in der gesamten Branche gesorgt und eine Welle der Empörung der Krankenhäuser und ihren Mitarbeiter, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Landeskrankenhausgesellschaften losgetreten. 

Gemeinsam mit den Gesundheitsministern der Länder hat sich Spahn nun auf eine modifizierte Fassung des Gesetzentwurfes verständigt, in dem auch Forderungen der Krankenhäuser stärker berücksichtigt werden.

Zu den aktuellen Anpassungen im Gesetzentwurf gehören dem Schleswig-Holsteinischen Gesundheitsministers Heiner Garg zufolge

  • Die Höhe der tagesbezogenen Pauschale zur Refinanzierung von Kosten aufgrund der Verschiebung nicht medizinisch notwendiger elektiver Leistungen wird nicht mehr nach unterschiedlichen Bettengrößenklassen differenziert. Die Krankenhäuser einschließlich der Psychiatrischen Kliniken sollen nun rückwirkend zum 16. März 2020 für jedes freie Bett mehr im Vergleich zu Vorjahr eine Tagespauschale in Höhe von 560 € bekommen.
  • Die Krankenhäuser erhalten für jede neu geschaffene intensivmedizinische Behandlungs-einheit mit Beatmungsmöglichkeit einen Bonus in Höhe von 50 000 € aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
  • Das Pflegeentgelt in Höhe von zukünftig 185 € verbleibt vollständig beim Krankenhaus. Eine Spitzabrechnung am Ende des Jahres 2020 findet nicht statt. Die Regelung soll vom 1. Mai 2020 an gelten.
  • Der Fixkostendegressionsabschlag wird für das Jahr 2020 ausgesetzt.
  • Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung wird rückwirkend zum 1. März 2020 für sechs Monate ganz ausgesetzt.
  • Rehabilitationseinrichtungen können auch Nicht-Corona-Patienten zur akutstationären Krankenhausversorgung aufnehmen und abrechnen.
  • Für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 wird ein fallbezogener Zuschlag von 50 € für die Krankenhäuser für die höheren Aufwendungen bei der Materialbeschaffung gezahlt.
  • Die Zahlungsfrist für alle Rechnungen der Krankenhäuser ist bis zum 31. Dezember 2020 auf fünf Tage reduziert worden.
  • Die MDK Prüfquote wird auf maximal 5 % festgelegt. Die bisher vorgesehenen Strafzahlungen von 10 % beziehungsweise 300 € Sind für die Jahre 2020 und 2021 aufgehoben.
  • Ein Beirat aus Vertretern der Praxis soll zum 30. Juni 2020 die Auswirkungen dieser Regelungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser überprüfen.