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Bereits zweimal hat sich der Ausschuss zur Weiterentwicklung der Leistungsgruppen getroffen – am 3. und am 17. Februar. Der Leistungsgruppen-Ausschuss soll Empfehlungen zu den Inhalten der Leistungsgruppen-Verordnung beschließen, also zur Definition bundeseinheitlicher Vorgaben zu Standards für Personal und technische Ausstattung in Kliniken. „Die Leistungsgruppen-Verordnung ist gemäß § 135e Absatz 1 Satz 3 SGB V erstmals bis zum 31. März 2025 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 zu erlassen“, heißt es im Bundesgesundheitsministerium. Es bleibt also nicht viel Zeit.
„Es ist eine zügige Arbeitsweise des Leistungsgruppen-Ausschusses erforderlich“, erklärte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach im Januar.
„Im Rahmen der konstituierenden Sitzung des Leistungsgruppen-Ausschusses am 3. Februar 2025 urden das Nähere zu Arbeitsweise, Besetzung und Beschlussfassung des Ausschusses sowie das gemeinsame Vorgehen erörtert“, erklärt ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums. „Im Verlauf der weiteren Beratungen des Leistungsgruppen-Ausschusses wurden diese Gespräche fortgesetzt und eine erste inhaltliche Diskussion angestoßen“, so das BMG weiter. Es bleiben noch vier Wochen im März, bis eine Empfehlung erfolgen soll bzw. die Rechtsverordnung zu den Leistungsgruppen, auf die die Empfehlung des Ausschusses sich bezieht, erlassen werden soll. Der Leistungsgruppen-Ausschuss ist aktuell noch in der Findungsphase“, so Dr. Gerald Gaß. Alle Beteiligten hätten die konstruktive Bereitschaft erkennen lassen, sich der Ihnen übertragenen Aufgabe, die Leistungsgruppen für die Krankenhausplanung und ihre Personal- sowie Strukturvorgaben zu beschreiben und zu erarbeiten. „Allen ist aber auch bewusst, dass diese Aufgabe mit der notwendigen Sorgfalt nicht, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, bis Ende März 2025 geleistet werden kann“, so der der DKG-Vorstandsvorsitzende: „Es werden also noch einige Monate ins Land gehen, bevor dem Bundesgesundheitsministerium aus dem Ausschuss die notwendigen Empfehlungen zur Rechtsverordnung übermittelt werden können.“ Wie das Ministerium dann damit umgehe und ob es bereit sei, dem Leistungsgruppen-Ausschuss die notwendige Zeit einzuräumen, sei derzeit noch offen: „Letztlich haben es die Bundesländer im Bundesrat in der Hand, ihre Anliegen zwingend mit einem möglichen positiven Votum zur Rechtsverordnung zu verknüpfen“, so Gaß.
Geleitet wird der Ausschuss gemeinsam von Bund und Ländern. Er besteht in gleicher Zahl aus Vertretern des GKV Spitzenverbandes einerseits und Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Bundesärztekammer, der Hochschulmedizin und der Berufsorganisationen der Pflegeberufe andererseits. Vertreter der maßgeblichen Patientenorganisationen und des Medizinischen Dienstes Bund können beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Geschäftsstelle des Leistungsgruppen-Ausschusses wurde beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingerichtet.
KHVVG: Weiterentwicklung per Rechtsverordnung
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) hatte Karl Lauterbach ohne Zustimmungspflicht der Bundesländer über den Bundesrat durchgebracht. Nach dem Inkrafttreten des KHVVG am 12. Dezember 2024 sind nun die Bundesländer am Zuge, die Krankenhausreform umzusetzen und die Leistungsgruppen den Kliniken zuzuteilen.
Die Leistungsgruppen sollen bundeseinheitlich auch Strukturvorgaben zu Personal und technischer Ausstattung in den Kliniken definieren.
Eine erste Definition von 65 Leistungsgruppen ist im KHVVG bereits enthalten. Die Kriterien der 65 Leistungsgruppen sollen aber per Rechtsverordnung noch genauer definiert werden. Das KHVVG sieht eine stetige Weiterentwicklung der Leistungsgruppen per Rechtsverordnung vor. krü