Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) auf dem Hauptstadtkongress 2025 in Berlin, wo sie den Ländern mehr Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen versprach. Foto: Messe Berlin
Der Entwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) liegt vor. Der Referentenentwurf wurde den Ländern und Verbänden vorgelegt. Die Verbändeanhörung zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) läuft bis zum 21. August.
Das Anpassungsgesetz für die Krankenhausreform ermöglicht weitreichende Ausnahmen für die Länder, die künftig allein entscheiden können, welche Ausnahmen sie bei der Zuweisung von Leistungsgruppen an Kliniken zulassen, wenn es der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung dient. Auch, wenn die definierten Qualitätskriterien nicht erfüllt werden. Die Ausnahmen können drei Jahre gelten, eine Verlängerung der Ausnahmeregelung um ein Jahr und – wenn die Krankenkassen zustimmen – zwei weitere Jahre. Bei „bedarfsnotwendigen ländlichen Krankenhäusern“ sind demnach sogar unbefristete Ausnahmeregelungen möglich. Über die Bedarfsnotwendigkeit entscheiden die Länder.
Im September soll das Kabinett einen Entwurf auf den Weg bringen, bis zuKHAGm Ende des Jahres soll das Gesetz im Bundestag beschlossen werden.
DKG: Erste Schritte zur Reform der Reform begrüßenswert
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßt den Referentenentwurf zum KHAG, sieht aber weiterer dringender Handlungsbedarf. Positiv hervorzuheben sei, dass die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Bundesländer stärker berücksichtigt werden. Die grundsätzliche Beibehaltung der Vorhaltefinanzierung weiterhin problematisch. Dazu erklärt Prof. Dr. Henriette Neumeyer: „Wir setzen darauf, dass die Reform nun in einem geordneten parlamentarischen Verfahren unter Einbeziehung von Ländern und Selbstverwaltung weiterentwickelt und angepasst wird, wo nötig. Die Krankenhäuser stehen weiterhin hinter den grundsätzlichen Zielen der Reform.“
Insbesondere die dauerhaften Ausnahmeregelungen für Sicherstellungskrankenhäuser würden in die richtige Richtung weisen, so stellvertretende Vorstandsvorsitzende der DKG weiter: „Auch bei anderen Kliniken sollte es den Ländern ermöglicht werden, eigenständig über Ausnahmeregelungen zur Sicherstellung der Versorgung zu entscheiden.“ Kritisch sieht Neumeyer die zeitlichen Befristungen und die Pflicht, Einvernehmen mit den Krankenkassen in diesen Entscheidungen zu erzielen.
Die Regelungen zur Vorhaltefinanzierung sind aus Sicht der DKG unzureichend. Zwar wird die Frist zur Einführung verlängert, das grundsätzlich untaugliche Instrument bleibt jedoch bestehen. „Die Einführung der Vorhaltefinanzierung einfach nur zu verschieben, ist keine Lösung. Auch kleinere Anpassungen an Details werden das insgesamt ungeeignete Instrument nicht retten. Das Fundament der Vorhaltefinanzierung ist marode: Es bleibt weiterhin fallzahlabhängig, setzt falsche Anreize und ist mit einem übermäßigen bürokratischen Aufwand verbunden“, so Prof. Henriette Neumeyer. Die Krankenhäuser hofften nun, dass Bund und Länder den Mut aufbringen, dieses Instrument nicht nur zu verschieben, sondern grundlegend zu überarbeiten: „Die grundsätzliche Idee einer echten Vorhaltefinanzierung ist richtig – aber nicht in der aktuell vorgesehenen Form.“
Enttäuschend sei zudem, dass trotz zahlreicher Vorschläge von Fachgesellschaften, Verbänden und der DKG an der derzeitigen Ausgestaltung der Hybrid-DRGs, die erforderlichen und zeitkritischen Anpassungen zu deren Umsetzung nicht angegangen werden. Stattdessen wird der bisherige Irrweg weiterverfolgt, obwohl Alternativvorschläge vorgelegt wurden.
„Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die scheinbar rein technische Entscheidung, die Abschaffung des Fixkostendegressionsabschlags um ein Jahr zu verschieben, dem Ziel des angestrebten Konzentrationsprozesses zuwiderläuft. Durch diese Verschiebung werden fusionierte Kliniken für unvermeidbare Mehrleistungen bestraft. Hier besteht dringender Handlungsbedarf“, so Neumeyer.
Mit Blick auf die Standortdefinitionen mahnen mahnt die DKG erneut an, die bisher sehr eng gefasste Definition deutlich auszuweiten. Insbesondere große Kliniken mit mehreren Standorten innerhalb einer Stadt benötigen Ausnahmeregelungen. Sie können nicht an jedem Standort innerhalb einer Stadt sämtliche Leistungsgruppen vollständig vorhalten. Das Standortdenken müsse grundsätzlich überwunden werden. Unter Beachtung der Patientensicherheit und der Versorgungsqualität ermöglichen telemedizinische Verfahren die gemeinsame Nutzung von Ressourcen auch mit dem Ziel, kosteneffizienter zu arbeiten.
Indem der Gesetzgeber nun festlegt, dass die Bundesmittel der Transformationskosten wirklich vom Bund übernommen und diese nicht aus Mitteln der GKV finanziert werden, korrigiert er einen gravierenden ordnungspolitischen Fehler der Reform. Außerdem entlastet der Gesetzgeber den Verwaltungsprozess, indem er die Länder von der Verpflichtung entbindet,
VUD: Reformziele gefährdet
Die Universitätsklinika sehen die zentralen Ziele der Krankenhausreform durch das geplante Anpassungsgesetz gefährdet. Anstelle einer konsequent qualitätsorientierten und zukunftsfähigen Versorgungsstruktur droht eine Manifestierung kleinteiliger und ineffizienter Strukturen. Die Krankenhausreform würde durch Ausnahmeregelungen substanziell geschwächt, ihre Ziele – Qualität, Konzentration und der stringente Strukturwandel - gerieten aus dem Fokus.
„Mit der erweiterten Beinfreiheit für die Länder droht die Ausnahme zur Regel zu werden. Das Ziel einer nachhaltig verbesserten und bedarfsgerechten Versorgungsstruktur ist aus dem Blick geraten. Regionalen Sonderwegen sind damit Tür und Tor geöffnet. Hier muss sorgfältig nachjustiert werden“, warnt Prof. Jens Scholz, 1. Vorsitzender des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands (VUD). „Wenn wir die Krankenhausreform zu einem echten Erfolgsmodell machen wollen, braucht es jetzt eine klare Orientierung an Qualität, Spezialisierung und Vernetzung – statt Ausnahmen, die den notwendigen Strukturwandel verzögern“, so Scholz.
Die Verschiebung der Einführung der Vorhaltevergütung bedeute auch eine Verzögerung für die Umsetzung der Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben sowie der Finanzierung der speziellen Vorhaltung bei den Universitätsklinika. Hier müssten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens Übergangslösungen gefunden werden, um zumindest die Umsetzung dieses Teils der Krankenhausreform ab dem Jahr 2027 zu gewährleisten.
Die Änderungen beim Krankenhaustransformationsfonds beziehen sich insbesondere auf die ordnungspolitisch nachvollziehbare Finanzierung des Bundesanteils aus Steuermitteln. Die im Koalitionsvertrag festgehaltene angemessene Berücksichtigung der Universitätsklinika ist im Gesetzentwurf hingegen nicht erfolgt. Nach derzeitigem Stand sind Universitätsklinika nur bei Vorhaben zur Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen und zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen anspruchsberechtigt. Universitätsklinika müssen insbesondere bei Vorhaben zur Konzentration von Versorgungskapazitäten, Bildung regionaler Krankenhausverbünde und integrierter Notfallstrukturen förderfähig werden.
Auch die Kassen sehen die Anpassungen zur Krankenhausreform kritisch. Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), moniert insbesondere die vorgesehenen Ausnahmeregelungen und die neue Vereinbarungsregelung zu den Standorten. „Eine Abweichung bei der Standortdefinition von geografischen hin zu medizinischen Pseudovorgaben führt zu einer Aufweichung, die eine sachgerechte Anwendung von Qualitäts- und Strukturanforderungen zunichtemacht und die Patientenversorgung nicht verbessert, sondern gefährdet“. So Elsner.
Dass es bei der Vorhaltefinanzierung zu Zeitverschiebungen kommen soll, sei nachvollziehbar. Es fehlten jedoch Regelungen zur Begrenzung des Ausgabenanstieges für Krankenhausbehandlungen. „Hier muss angesichts der angespannten Finanzsituation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dringend nachgebessert werden“, so die vdek-Vorstandsvorsitzende. Ein Schritt in die richtige Richtung sei, dass der Bund seiner Finanzierungsverantwortung für den Krankenhaustransformationsfonds nachkommt und die gesetzlichen Krankenkassen nun verbindlich davon befreit werden sollen. krü